Wer dem zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 zu bestrafen.
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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Wer dem zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 zu bestrafen.