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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Soweit die in angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen führen, bleibt Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes. Soweit die Grenze entlang des Kampes verläuft, ist der Kamp in das Grundwasserschongebiet einzubeziehen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.