Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflichten

Unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung bedürfen im Wasserschongebiet Tulferberg einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) die Neuerrichtung von land- und forstwirtschaftlichen Bringungswegen;

b) die Errichtung von Anlagen einschließlich der damit verbundenen Bautätigkeiten;

c) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 2.000 m².