Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

Im Wasserschongebiet Tulferberg sind nachfolgende Maßnahmen verboten:

a) die Durchführung von Sprengungen;

b) die Lagerung, die Leitung und Anwendung von nach chemikalienrechtlichen Vorschriften als akut oder chronisch wassergefährdend eingestuften Stoffen und Gemischen, ausgenommen die Verwendung biologisch abbaubarer Schmiermittel für Holzschlägerungen; bei Verwendung biologisch abbaubarer Schmiermittel für Holzschlägerungen hat die Vorhaltshaltung in dichten Wannen zu erfolgen;

c) die Versickerung von Abwässern;

d) das Errichten und das Betreiben von Wildfütterungen.