Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflichten

Unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung bedürfen im Wasserschongebiet Halltal einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluss- und Erkundungsbohrungen bis in eine Tiefe von 50 m unter Geländeoberkante; davon ausgenommen sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem stillgelegten Salzbergbau;

b) die Errichtung und die Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume, die weniger als 50 m Überlagerung aufweisen; davon ausgenommen sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem stillgelegten Salzbergbau;

c) die Verfüllung von untertägigen Hohlräumen und Hohlraumbauten;

d) die Vornahme von Sprengungen; davon ausgenommen sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem stillgelegten Salzbergbau;

e) der obertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen;

f) die konzentrierte Versickerung von Abwässern sowie die Einleitung solcher Wässer in einen Vorfluter innerhalb des Schongebietes;

g) die Errichtung, die Änderung oder der Betrieb von Mistlegen und Anlagen zur Lagerung und Leitung von organischem Flüssigdünger, Gülle oder Flüssigmist;

h) die Anwendung von in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzten Pestiziden, ausgenommen zur Bekämpfung von Seuchen und im Fall tierärztlicher Vorschreibung;

i) die Durchführung von Erdarbeiten aller Art, wie Aushübe, Geländekorrekturen, Auffüllungen oder die Verlegung von Versorgungsleitungen; davon sind Instandhaltungsarbeiten gemäß § 50 des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie Maßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen im Sinn des bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes ausgenommen;

i) die obertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen einschließlich obertägiger Deponien;

j) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe.