Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

Im Wasserschongebiet Halltal sind nachfolgende Maßnahmen verboten:

a) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluss- und Erkundungsbohrungen ab einer Tiefe von 50 m unter Geländeoberkante, ausgenommen solche für Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem stillgelegten Salzbergbau;

b) die Errichtung von Tunneln sowie Stollenvortriebe oder Vortriebe von Hohlraumbauten jeglicher Art, die eine Überlagerung von 50 m oder mehr aufweisen; davon ausgenommen sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem stillgelegten Salzbergbau;

c) Bohrungen jeglicher Art ab einer Tiefe von 50 m unter Geländeoberkante, ausgenommen solche für Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem stillgelegten Salzbergbau;

d) der untertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen;

e) die untertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung und Änderung von untertägigen Deponien;

f) die Ausbringungen von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut;

g) die Ausbringung von mehr als 30 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr.