Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbot des Verbrennens von Materialien außerhalb von Anlagen

. (1) Ab dem im bezeichneten Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien das Verbrennen von festen, flüssigen oder gasförmigen Materialien außerhalb von ortsfesten Anlagen vorübergehend untersagt.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind

1. Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen und ansteckenden Krankheiten und

2. die unaufschiebbare Zubereitung von Lebensmitteln, wenn eine Zubereitung ohne offenes Feuer nicht möglich ist,

ausgenommen.