Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat.