Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Streu () ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Wenn sich diese Verhältnisse in der Folge ändern, kann der Preis auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten abgeändert werden. Ein solcher Antrag kann jedoch, wenn nicht außerordentliche Verhältnisse vorliegen, nur jeweils nach Ablauf von zehn Jahren gestellt werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
