Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten

Die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:

1. Angabe der Holz- und Streubezugsorte;

2. Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu;

3. Art der Bringung und allfällige Anlegung und Erhaltung von Bringungseinrichtungen;

4. allfällige genauere Bestimmung der Menge und der Beschaffenheit der zu beziehenden Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichem Bezug;

5. allfällige Änderung der Art der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht dauernd gesichert ist;

6. Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im vor- und nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter, nicht zeitgerecht zur Abmaß bereitgestellter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen und über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;

7. Elementarholzbezüge und subsidiäre Einforstungsrechte, soferne solche nach der Regulierungsurkunde bestehen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben