*) Strafbestimmungen
Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
a) den gemäß erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,
b) in der Wählerkartei Änderungen vornimmt, ohne hiezu befugt zu sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 23/2008, 44/2013, 21/2014
