5. Abschnitt Abgaben, Strafbestimmungen
*) Abgabenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt Abgaben, Strafbestimmungen
*) Abgabenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013