Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. Abschnitt

Abwahl und Neuwahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters im Schulgemeinschaftsausschuß

Abwahlantrag

. Ein Antrag auf Abwahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters im Schulgemeinschaftsausschuß ist schriftlich gemäß § 59a Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes beim Schulleiter einzubringen und von mindestens einem Drittel der jeweils zur Wahl Berechtigten zu unterschreiben.