Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Haustürgeschäfte

. (1) Die in genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb eines der in genannten Finanzinstrumente und von Veranlagungen im Sinne des nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb

1. einer Veranlagung im Sinne des oder

2. von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

gerichtet, kommt unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrags durch den Verbraucher zur Anwendung.