Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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11. Abschnitt

Unerbetene Nachrichten und Haustürgeschäfte

Unerbetene Nachrichten

. (1) Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in genannten Finanzinstrumente und für Veranlagungen im Sinne des richtet sich nach § 174 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021.