Datenschutz
. Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Datenschutz
. Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.