Besondere Verfahrensbestimmungen
. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den , 95 und 96 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2) Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß den , 95 und 96 gilt anstelle der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Frist von 18 Monaten.
(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
(4) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
