Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwaltungsübertretungen

. (1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

1. Schußwaffen führt;

2. verbotene Waffen gemäß oder 10 besitzt oder verbotene Waffen (), die er besitzen darf, führt;

3. wesentliche Bestandteile von Schusswaffen ( oder ) unbefugt erwirbt oder besitzt;

3a. Schusswaffen der Kategorie C unbefugt besitzt oder führt;

3b. Schusswaffen der Kategorie C einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist;

3c. Munition unbefugt erwirbt oder besitzt;

4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;

5. Munition anderen Menschen überläßt;

5a. Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß nicht erlaubt ist,

6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;

7. eine gemäß erforderliche Registrierung unterlässt;

8. eine gemäß erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot () zuwiderhandelt;

9. Schusswaffen oder Munition nicht gemäß sicher verwahrt;

10. es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß durchführen zu lassen,

11. entgegen einer gemäß mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.

ist mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder anzuwenden ist.

(3) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder Munition der Behörde abliefert oder die gemäß erforderliche Registrierung durchführt.

(4) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 5a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.