Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Drittstaatsangehörige

. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist verboten:

1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,

2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ( – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005), über einen Aufenthaltstitel „“ (), über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers () oder eine Daueraufenthaltskarte () verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,