Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

. (1) Hinsichtlich der Vornahme von

1. Eignungs- und Folgeuntersuchungen (),

2. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung () und

3. sonstigen besonderen Untersuchungen ()

finden die , 3, 3b, 4, bis 6, bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 (soweit er sich nicht auf bezieht) der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, und deren Anlagen 1 und 2 (mit Ausnahme der Bezugnahmen auf natürliche UV-Strahlung in Anlage 1 Teil III Punkt 8 und Anlage 2 Teil IV Abschnitt 8) – Anlage 2 jedoch nur, soweit sie sich nicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau bezieht – nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Soweit in den , 3, 3b bis 5, bis 7 und 8, und auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des  und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den , 3, 4 und 5, bis 7 und 8 sowie sowie in deren Anlage 2 enthaltenen Verweisungen auf , , , , , , , und sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des , , , , , , und 2 und zu verstehen. Teil III Punkt 1 lit. d Z 1 der Anlage 2 zur VGÜ ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Einhaltung von Auflagen gemäß die Beachtung der im Hinblick auf und 4 W-BedSchG 1998 getroffenen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmeinwirkung zu verstehen ist.

Beachte: LGBl. Nr. 4/2026 vom 25. Februar 2026:

- soweit sich der Verweis auf Anlage 2 Teil II Punkt 10 der VGÜ bezieht - Inkrafttreten: 26. Februar 2026

- soweit sich der Verweis nicht auf Anlage 2 Teil II Punkt 10 der VGÜ bezieht - Inkrafttreten: 9. April 2026