Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025
. (1) Hinsichtlich der Vornahme von
1. Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 42 W-BedSchG 1998),
2. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 43 W-BedSchG 1998) und
3. sonstigen besonderen Untersuchungen (§ 44 W-BedSchG 1998)
finden die , 3, 3b, 4, bis 6, bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 (soweit er sich nicht auf bezieht) der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, und deren Anlagen 1 und 2 (mit Ausnahme der Bezugnahmen auf natürliche UV-Strahlung in Anlage 1 Teil III Punkt 8 und Anlage 2 Teil IV Abschnitt 8) – Anlage 2 jedoch nur, soweit sie sich nicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau bezieht – nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den , 3, 3b bis 5, bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 VGÜ auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den , 3, 4 und 5, bis 7 und 8 sowie § 6a VGÜ sowie in deren Anlage 2 enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 40 Abs. 5, § 41, § 49, § 50, § 51, § 52, § 54 Abs. 1 Z 1 und § 79 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 34 Abs. 5, § 35, § 42, § 43, § 44, § 45 Abs. 1 und 2 und § 64 W-BedSchG 1998 zu verstehen. Teil III Punkt 1 lit. d Z 1 der Anlage 2 zur VGÜ ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Einhaltung von Auflagen gemäß § 54 Abs. 1 ASchG die Beachtung der im Hinblick auf § 55 Abs. 1 und 4 W-BedSchG 1998 getroffenen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmeinwirkung zu verstehen ist.
Beachte: LGBl. Nr. 4/2026 vom 25. Februar 2026:
- soweit sich der Verweis auf Anlage 2 Teil II Punkt 10 der VGÜ bezieht - Inkrafttreten: 26. Februar 2026
- soweit sich der Verweis nicht auf Anlage 2 Teil II Punkt 10 der VGÜ bezieht - Inkrafttreten: 9. April 2026
