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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 7/1999

Änderung

LGBl. Nr. 14/2000

LGBl. Nr. 27/2005

LGBl. Nr. 22/2006

LGBl. Nr. 44/2007

LGBl. Nr. 51/2010

LGBl. Nr. 10/2015

LGBl. Nr. 22/2016

LGBl. Nr. 54/2016

LGBl. Nr. 15/2020

LGBl. Nr. 58/2020

LGBl. Nr. 26/2021

LGBl. Nr. 5/2025, CELEX-Nr.: 32022L0431

LGBl. Nr. 4/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des , § 10, der §§ 42 bis 44 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich

. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten (), für die Untersuchungen im Sinn des 5. Abschnittes des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 vorgesehen sind.

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

. (1) Hinsichtlich der Vornahme von

1. Eignungs- und Folgeuntersuchungen (),

2. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung () und

3. sonstigen besonderen Untersuchungen ()

finden die , 3, 3b, 4, bis 6, bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 (soweit er sich nicht auf bezieht) der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, und deren Anlagen 1 und 2 (mit Ausnahme der Bezugnahmen auf natürliche UV-Strahlung in Anlage 1 Teil III Punkt 8 und Anlage 2 Teil IV Abschnitt 8) – Anlage 2 jedoch nur, soweit sie sich nicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau bezieht – nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Soweit in den , 3, 3b bis 5, bis 7 und 8, und auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des  und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den , 3, 4 und 5, bis 7 und 8 sowie sowie in deren Anlage 2 enthaltenen Verweisungen auf , , , , , , , und sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des , , , , , , und 2 und zu verstehen. Teil III Punkt 1 lit. d Z 1 der Anlage 2 zur VGÜ ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Einhaltung von Auflagen gemäß die Beachtung der im Hinblick auf und 4 W-BedSchG 1998 getroffenen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmeinwirkung zu verstehen ist.

Beachte: LGBl. Nr. 4/2026 vom 25. Februar 2026:

- soweit sich der Verweis auf Anlage 2 Teil II Punkt 10 der VGÜ bezieht - Inkrafttreten: 26. Februar 2026

- soweit sich der Verweis nicht auf Anlage 2 Teil II Punkt 10 der VGÜ bezieht - Inkrafttreten: 9. April 2026

Unzulässigkeit der Beschäftigung

. (1) Eine Beschäftigung von Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von dem oder der Bediensteten vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß sein oder ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt.

(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß .

Informationspflicht

. Die Dienstgeberin ist verpflichtet, jede Bedienstete und jeden Bediensteten vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

1. dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,

2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich die Bediensteten auf eigenen Wunsch unterziehen können,

3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und

4. dass die ermächtigten Ärztinnen und Ärzte der oder dem Bediensteten die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.

Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen

. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VGÜ auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Feber 2026 geltenden Fassung anzuwenden.

Bezugnahme auf Richtlinien

. Durch diese Verordnung werden die

1. Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 88 vom 16. März 2022, S 1,

2. Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 88 vom 16. März 2022, S 1,

4. Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 2023/2668 vom 30. November 2023,

5. Richtlinie (EU) 2024/869 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG und der Richtlinie 98/24/EG hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate, ABl. Nr. L 2024/869 vom 19. März 2024,

umgesetzt.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 30. Jänner 1999 in Kraft getreten.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.