Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären finden die Bestimmungen des bis 4, der bis 17 – § 7 jedoch nur, soweit er sich nicht auf den übertägigen oder untertägigen Bergbau bezieht – und der §§ 20 und 21 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2016, sowie deren Anhang nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEXAT auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Soweit

1. in auf die betriebsfremden Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter Personen, die nicht Bedienstete der Dienststelle sind (betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Bedienstete anderer Dienststellen),

2. in auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (),

3. in auf die Art des Betriebes Bezug genommen wird, ist darunter die Aufgabenerfüllung der Dienststelle,

4. in auf die betrieblichen Möglichkeiten Bezug genommen wird, sind darunter die dienststellenspezifischen Möglichkeiten, und

5. in auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide

zu verstehen.

(4) Soweit in , , 2 und , sowie auf Bestimmungen der , 12, 14, 14 Abs. 5, 40 Abs. 3 und 3a sowie 46 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der , , , , und  sowie zu verstehen.