Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beendigung der Funktion der Organe der Personalvertretung

. (1) Die Funktion der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden. Gleichzeitig endet die Funktion der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Funktion der Organe:

1. wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) gewählt wurden, aufgelassen wird;

2. wenn die Zahl der Mitglieder des Organes unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

3. wenn der Zentralausschuss die Auflösung beschließt ();

4. wenn der Ausschuß aufgelöst wird oder die Vertrauenspersonen enthoben werden ();

5. wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;

6. wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) beschließt ().

(3) Der Ausschuß (die Vertrauenspersonen) führt nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Ausschusses (bis zur Wahl der neuen Vertrauenspersonen) weiter.

(4) Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß auch für die in genannten Organisationseinheiten.