Dienststellenversammlung
. (1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt
1. die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen),
2. die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen).
(3) Die Dienststellenversammlung ist berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) zu stellen. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt (), so steht dieses Recht jeder Teildienststellenversammlung zu. Der Dienststellenausschuß hat über diese Anträge zu beraten und hierüber spätestens in der nächsten Dienststellenversammlung zu berichten.
