Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zentralwahlausschuss

. (1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Vertretungen gemäß ist am Sitze des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zu einem der Dienststellenausschüsse wählbar sein. Im Übrigen ist bis 6 sinngemäß anzuwenden.