Wahlausschuss für die Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG
. Vor jeder Wahl der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des sowie ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist am Sitz des Hauptausschusses, für den sie bestellt sind, ein gemeinsamer Wahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Hauptausschuss zu bestellen sind. Im Übrigen ist bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die Durchführung der Wahl hat unter sinngemäßer Heranziehung der für die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse geltenden Bestimmungen ( bis 29) zu erfolgen.
