Verhältnis zu anderen Bedienstetenschutzvorschriften
. Durch andere Durchführungsverordnungen zum W-BedSchG 1998 anwendbar erklärte bundesrechtliche Vorschriften über persönliche Schutzausrüstung bleiben insoweit unberührt, als sie über die in angeführten Bestimmungen der PSA-V hinausgehen.
