Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung finden die Bestimmungen der bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), BGBl. II Nr. 77/2014, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der PSA-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in , , , , 7 und 9 sowie § 7 Abs. 1 PSA-V enthaltenen Verweisungen auf , , § 7 Z 9, § 12, § 13, § 14, § 69, § 70 sowie § 70 Abs. 4, 5 und 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des , , , , , , , sowie , 5 und zu verstehen.