Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltendmachung des Anspruches

. Der oder die (ehemalige) Bedienstete (, 1a oder 3), der oder die über die Abfertigung verfügen kann (), hat die von ihm oder ihr beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung () der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann er oder sie die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlungen von Abfertigungen oder die Durchführung von Verfügungen im Sinn des über Abfertigungen aus anderen Betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.