Geltungsbereich
. Dieses Gesetz gilt für
1. die in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer und
2. Personen, die sich um die Aufnahme als eine in Z 1 genannte Lehrerin oder ein in Z 1 genannter Lehrer beim Land Wien bewerben.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Geltungsbereich
. Dieses Gesetz gilt für
1. die in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer und
2. Personen, die sich um die Aufnahme als eine in Z 1 genannte Lehrerin oder ein in Z 1 genannter Lehrer beim Land Wien bewerben.