Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Persönliche Vorsorgemaßnahmen (Selbstschutz)

. (1) Die Gemeinde hat für die präventive Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Selbstschutz der Bevölkerung zu sorgen, einschließlich Anleitungen für die von jedem Einzelnen für sich und seine Angehörigen zum Schutz vor Personen- und Sachschäden zu treffenden Vorkehrungen.

(2) Zur Verbreitung von Selbstschutzinformationen nach Abs. 1 kann sich die Gemeinde eigener Schulungsangebote, insbesondere solcher des Dezernates „Die Helfer Wiens“ in der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, und eines allgemein zugänglichen Schulungsangebotes einschlägiger Organisationen und Einrichtungen bedienen.