Betreuung und Information
. Die Gemeinde hat für die psychosoziale Akutbetreuung von Betroffenen eines Ereignisses gemäß bis 3 und die Information von deren Angehörigen sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zu sorgen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Betreuung und Information
. Die Gemeinde hat für die psychosoziale Akutbetreuung von Betroffenen eines Ereignisses gemäß bis 3 und die Information von deren Angehörigen sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zu sorgen.