Einbindung der Bezirke
. (1) Der Bürgermeister hat als Leiter des Krisenmanagements die Bezirksvorsteher der von einem Ereignis gemäß bis 3 betroffenen Bezirke über die Setzung von Maßnahmen zu informieren und kann sie zu seiner Beratung und zu sonstiger Mitwirkung heranziehen.
(2) Ein vom Bürgermeister herangezogener Bezirksvorsteher kann zu seiner Beratung eine aus dem Kreise der Mitglieder der Bezirksvertretung zusammengesetzte Bezirkskommission beiziehen.
