Anwendung von Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung
. (1) Hinsichtlich
1. der Verwendung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,
2. der an eine Sicherheits- und Gesundheitheitsschutzkennzeichnung gestellten Anforderungen und
3. der notwendigen Information und Unterweisung der von einer Kennzeichnung im Sinn des betroffenen Bediensteten
finden die bis 7 der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, und deren Anhänge 1 bis 3 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
