Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung von Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung

.  (1) Hinsichtlich

1. der Verwendung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,

2. der an eine Sicherheits- und Gesundheitheitsschutzkennzeichnung gestellten Anforderungen und

3. der notwendigen Information und Unterweisung der von einer Kennzeichnung im Sinn des betroffenen Bediensteten

finden die bis 7 der Kennzeichnungsverordnung KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, und deren Anhänge 1 bis 3 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Soweit in den , , , , und  auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den , und  enthaltenen Verweisungen auf die , , und  sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der , , und  zu verstehen.