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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 5/1999

Änderung

LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nrn.: 32000L0054 und 32014L0027

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des , § 10, § 12, § 16 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

.  (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des bis 6 W-BedSchG 1998.

(2) Im Sinn des ist Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht-, Schall-, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Bediensteten () relevante Aussage trifft.

(3) Im Sinn des Abs. 2 sind

1. Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird;

2. Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;

3. Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;

4. Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.

Anwendung von Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung

.  (1) Hinsichtlich

1. der Verwendung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,

2. der an eine Sicherheits- und Gesundheitheitsschutzkennzeichnung gestellten Anforderungen und

3. der notwendigen Information und Unterweisung der von einer Kennzeichnung im Sinn des betroffenen Bediensteten

finden die bis 7 der Kennzeichnungsverordnung KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, und deren Anhänge 1 bis 3 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Soweit in den , , , , und  auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den , und  enthaltenen Verweisungen auf die , , und  sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der , , und  zu verstehen.

Richtlinienumsetzung

. Durch diese Verordnung werden

1. die Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992, S. 23,

2. die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5. März 2014, S. 1,

umgesetzt.

Schußbestimmungen

.  (1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 der KennV ab 1. März 2000 entsprechen.

(2) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 29. Jänner 1999 in Kraft getreten.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.