Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beendigung der Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr.

. (1) Die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr endet

a) durch ehrenvolle Entlassung;

b) durch Austritt;

c) durch Ausschluß.

(2) Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn das Mitglied

a) die körperliche oder geistige Eignung verliert;

b) den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt;

c) wegen ihrer bzw. seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen.

(3) Der Austritt ist der Behörde durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben; er tritt vier Wochen nach Einlangen der Erklärung in Wirksamkeit.

(4) Der Ausschluß ist zu verfügen

a) bei wiederholten groben Pflichtverletzungen;

b) bei Verlust des guten Leumundes sowie bei Verurteilung wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges.