Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Zuständigkeit

. Behörde im Sinne des 5. und 6. Abschnitts ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten des Berufszugangs zuständige Behörde.