8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Zuständigkeit
. Behörde im Sinne des 5. und 6. Abschnitts ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten des Berufszugangs zuständige Behörde.
