Ausnahme von der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung
. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden, soweit Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen nach der zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie dienen.
