Ermächtigung der Ärztinnen und Ärzte
. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärztinnen und Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
(2) Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte im Sinn des Abs. 1 sind solche, die in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zu erstellenden Liste eingetragen sind.
