Ergänzende Bestimmungen
. Soweit sich aus den bis 69 nicht anderes ergibt, sind die bis 25, , , , , , , , , , , , bis 5 und 7 bis 9 sowie die , 46 und 62 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Ergänzende Bestimmungen
. Soweit sich aus den bis 69 nicht anderes ergibt, sind die bis 25, , , , , , , , , , , , bis 5 und 7 bis 9 sowie die , 46 und 62 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.