Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage F

Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)

Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Immobilien“ gemäß den in Anhang V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 definierten Complementary Identification Codes (CIC)

1. Bezeichnung des Vermögenswertes;

2. CIC gemäß der Anlage zu der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015;

3. Belegenheit des Vermögenswertes (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code);

4. Währung des Vermögenswertes (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);

5. Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015;

6. Anschaffungs- oder Herstellungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Liegenschaften und der liegenschaftsgleichen Rechte in Euro;

7. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;

8. Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in Euro;

9. Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung;

10. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro;

11. Zeitwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß );

12. Zu- und Abschreibungen in Euro;

13. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß gewidmet;

14. Bilanzwert der Schulden gemäß am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;

15. Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung der Schulden gemäß ;

16. Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung der Schulden gemäß in Euro;

17. Bilanzwert der Schulden gemäß am Ende des Geschäftsjahres in Euro.