Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage G

Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)

Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „andere Vermögenswerte“ gemäß den in Anhang V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 definierten Complementary Identification Codes (CIC)

Bei Vermögenswerten dieser Kategorie sind die Mindestangaben der Anlagen A bis F sowie H aufzuzeichnen.