Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Andere Verbindlichkeiten

. Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß § 144 Abs. 3 H. V. VAG 2016 sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht in anderen Posten auszuweisen sind. Dazu zählen insbesondere:

1. Verbindlichkeiten aus der Verrechnung von Steuern, Abgaben und Beiträgen,

2. Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern aus der Gehalts- und Spesenverrechnung,

3. Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen,

4. empfangene Anzahlungen und

5. auf eigenen Grundstücken hypothekarisch sichergestellte Verbindlichkeiten gegen Nichtbanken.