Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonstige Rückstellungen

. Als Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß § 144 Abs. 3 F. V. VAG 2016 sind insbesondere Rückstellungen für den Zinsenaufwand für Ergänzungskapital sowie allfällige Rückstellungen hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten gemäß dem 10. Hauptstück des VAG 2016, Kosten im Zusammenhang mit den Prüfpflichten des Abschlussprüfers gemäß oder mit den Berichtspflichten des Abschlussprüfers gemäß sowie auf das Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien entfallende Rückversicherungsprämien abzüglich der Rückversicherungsprovisionen sowie der Vermittlerprovisionen auszuweisen.