Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausweis bestimmter Versicherungsverhältnisse

. (1) Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), sind für Zwecke der Rechnungslegung wie Rückversicherungsverhältnisse zu behandeln.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind indirekte wie direkte Beteiligungen für Zwecke der Rechnungslegung wie Mitversicherungsverhältnisse zu behandeln, wenn schriftlich vereinbart ist, dass

1. für den Fall der Insolvenz des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens alle mitbeteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Versicherten einen Direktanspruch eingeräumt und sich zur entsprechenden Information der Versicherten bei Insolvenz des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verpflichtet haben und

2. sich alle mitbeteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verpflichtet haben, der Masse des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die von diesem erbrachte Versicherungsleistung entsprechend den vereinbarten Beteiligungsquoten zu ersetzen.

Der einzuräumende Direktanspruch hat den jeweiligen Mitversicherungsanteil abzüglich des gegenüber der Masse zu leistenden Betrages zu umfassen.