Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften zum Ausweis

Anwendungsbereich

. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung von:

1. Versicherungsunternehmen gemäß ,

2. Rückversicherungsunternehmen gemäß ,

3. kleinen Versicherungsunternehmen gemäß und

4. Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß .

(2) Die bis 30 gelten für die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung gemäß dem 7. Hauptstück des VAG 2016.