Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versicherungsvertraglich gestundete Prämien

. Sind Prämien versicherungsvertraglich gestundet, so sind die erst nach dem Geschäftsjahr fälligen Prämien nicht als Forderungen auszuweisen und bei der Ermittlung des Prämienübertrages nicht zu berücksichtigen.