Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonstige Forderungen

. Als Aktivposten „Sonstige Forderungen“ gemäß § 144 Abs. 2 D. IV. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:

1. Forderungen an andere Versicherungsunternehmen, die nicht aus der Mit- oder Rückversicherungsverrechnung stammen,

2. rückständige Zinsen und Mieten,

3. die antizipativen Abgrenzungsposten mit Ausnahme der anteiligen Zinsen und Mieten.