Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wesentliche Risikoindikatoren

. Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit nur in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern können und über deren Risiken sie angemessen berichten können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eigene Risikoindikatoren zu entwickeln, welche im Rahmen der Veranlagung einzusetzen sind und alle wesentlichen Risikoindikatoren, zumindest jedoch die folgenden umfassen:

1. Vergleich der Zinssensitivitäten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;

2. Abweichungen von der strategischen bzw. taktischen Asset Allokation

3. Abweichungen vom Limitsystem für alle anderen relevanten Konzentrationsrisiken gemäß und ;

4. Anteil nicht notierter und nicht regelmäßig gehandelter Vermögenswerte;

5. Struktur der Segmente gemäß nach Kreditqualität, Laufzeit bzw. Zinssensitivität, Währung und geografischer Region;

6. Basiswertäquivalent des dem Derivat zugrundeliegenden Basiswerts gemäß in Verbindung mit der Anlage 1 Abschnitt A der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2015, bei Verwendung von Derivaten zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung gemäß sowie Sensitivitätskennzahlen für Derivate bei materiellem Exposure und

7. Anteil des gesamten Portfolios in Anlagen gemäß erster Satz, auf den die Durchschau auf einzelne Vermögenswerte gemäß nicht angewandt wird.