Organisatorische Trennung
. Um die Erfüllung der Anforderungen des § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 zu gewährleisten, ist die Bewertung der Vermögenswerte, die Abwicklung und die Erfassung der Transaktionen im Rechnungswesen im Einklang mit § 107 Abs. 2 Z 1 VAG 2016 organisatorisch von der Vermögenswertselektion im Rahmen der Veranlagung zu trennen.
